(sog. „Übungsleiterpauschale“ im Sinne des §3 Nr. 26 EStG) in Höhe von 90,- Euro für jede Nachtbetreuung. Die Aufwandsentschädigung kann bis zu einer Höhe von 3.000 Euro jährlich steuer
. „Übungsleiterpauschale“ im Sinne des §3 Nr. 26 EStG) in Höhe von 90,- Euro für jede Nachtbetreuung. Die Aufwandsentschädigung kann bis zu einer Höhe von 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt